Die Satzung der Schwedischen Handelskammer

Präambel

Umfassende wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Königreich Schweden und der Bundesrepublik Deutschland sind ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und zum weiteren Ausbau der langjährig bestehenden freundschaftlichen, kulturellen, menschlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern. In dem Bestreben, diese Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere Handel und Gewerbe, zu beiderseitigem Nutzen zu wahren, zu entwickeln und zu fördern, wurde die Schwedische Handelskammer in der Bundesrepublik Deutschland gegründet. Die Mitglieder der Handelskammer legen Aufgaben und innere Ordnung ihrer Vereinigung in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung fest.

 

§ 1 Name – Sitz

(1) Der Name der Handelskammer lautet: „Schwedische Handelskammer in der Bundesrepublik Deutschland“, in dieser Satzung kurz „Die Kammer“ genannt.

(2) Sitz der Kammer ist Düsseldorf.

(3) Die Kammer kann eine oder mehrere Geschäftsstellen haben.

(4) Die Kammer ist ein eingetragener Verein.

 

§ 2 Aufgabe

(1) Aufgabe der Kammer ist die Förderung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Königreich Schweden und der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen und des schwedischen Exportes in die Bundesrepublik Deutschland im Besonderen.

(2) In Wahrnehmung dieser Aufgabe kann die Kammer insbesondere:

a) Geschäftsbeziehungen vermitteln und Forum für Beratungen zwischen Gewerbetreibenden und anderen Interessenten im Königreich Schweden und in der Bundesrepublik Deutschland sein und sie zu diesem Zwecke bei Behörden und in sonstiger Weise unterstützen;

b) statistisches und anderes Material über den schwedisch-deutschen Wirtschaftsverkehr verfügbar halten sowie allgemeine Handelsinformationen, gegebenenfalls in Form von einmaligen oder laufenden Veröffentlichungen, geben;

c) in jeder geeigneten Weise, z.B. durch Werbung sowie Aufklärungstätigkeit, das Interesse der schwedischen Exportindustrie für den Markt in der Bundesrepublik Deutschland wecken und erhalten.

(3) Die Kammer hat sich jeder parteipolitischen oder auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit zu enthalten.

(4) Die Kammer steht den Mitgliedern in allen Angelegenheiten zur Verfügung, die in ihren normalen Aufgabenbereich im Sinne von § 2 Ziffer 2 a bis c) fallen. In Übereinstimmung mit Richtlinien, die der Vorstand festlegt, kann die Kammer auch Nicht-Mitgliedern gegen Berechnung angemessener Vergütung zur Verfügung stehen.

 

§ 3 Organisation

(1) Die Kammer kann unselbständige Verwaltung- oder Repräsentationseinheiten (Untergliederungen) bilden, etwa zur besonderen Förderung und Organisation der Aktivitäten in bestimmten Bundesländern oder Regionen oder für bestimmte Zielgruppen im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. a). Solche Untergliederungen werden durch Beschluss des Vorstandes geschaffen und aufgelöst.

(2) Die Untergliederungen legen ihre Organisation selbst fest. Sie unterliegen jedoch der Aufsicht des Vorstandes, der insoweit auch die Einhaltung dieser Satzung und der von ihm gemäß § 12 Abs. 3 festgelegten Richtlinien überwacht.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Kammer hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die ein Interesse an der Förderung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Königreich Schweden und der Bundesrepublik Deutschland haben.

Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mit der Übersendung des Aufnahmeantrages verpflichtet sich der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme, Mitgliedsbeiträge zu entrichten und die Satzung der Kammer anzuerkennen.

(3) Fördermitglieder können die ordentlichen Mitglieder werden, die sich gegenüber der Kammer schriftlich bereit erklärt haben, neben dem Beitrag für ordentliche Mitglieder einen angemessenen Zusatzbeitrag zu entrichten. Die Fördermitgliedschaft wird vom Vorstand bestätigt, ihre Dauer richtet sich nach der Erklärung des Fördermitgliedes. Liegt keine solche Erklärung vor, gilt die Eigenschaft als Fördermitglied auf unbestimmte Zeit. Unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Jahresende kann die Eigenschaft als Fördermitglied beendet werden mit der Folge, dass das Fördermitglied vom folgenden Jahr an wieder ordentliches Mitglied ist.

(4) Persönlichkeiten, die sich um die schwedisch-deutschen Beziehungen oder um die Kammer besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte und Vorteile der Kammer wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von Beitrags- und Umlagezahlungen befreit. Sie haben das Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und sind nicht befugt, an Abstimmungen als Bevollmächtigte teilzunehmen.

(5) Natürliche Personen, die das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ordentliche Mitglieder im Rahmen der Untergliederung Junior Chamber Club (JCC) werden. In dem Jahr, in welchem ein der JCC angehörendes Mitglied das 39. Lebensjahr vollendet, enden innerhalb der Kammer die Zugehörigkeit zur JCC und damit etwa verbundene Beitragsvergünstigungen.

(6) Der Austritt aus der Kammer ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief der Kammer zugehen.

(7) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann eine Differenzierung vorsehen, insbesondere – bei juristischen Personen – nach der Größe oder Art des Mitglieds (z.B. Mitarbeiterzahl, Umsatzhöhe, Konzernverhältnis) oder nach der Zugehörigkeit zu einer Untergliederung gemäß § 3. Die Differenzierung darf nicht willkürlich oder unbillig sein.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird vom Vorstand festgelegt.

(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung von finanziellen Schwierigkeiten kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschießen. Die Umlage darf das Doppelte des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Mitgliederversammlungen

(1) Die Jahresmitgliederversammlung findet jährlich vor Ende des Monats Juni statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand richten. In diesem Fall ist das Einberufungsorgan verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Zeit und Ort der Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Präsidenten der Kammer einberufen.

(4) Die Einladungen zur Jahresmitgliederversammlung sind spätestens 28 Tage, Einladungen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. Die Einladungen werden auf dem normalen Postweg an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds oder auf elektronischem Wege an die letzte bekannte E-Mail-Adresse versandt.

(5) Die Einladung hat die für die Mitgliederversammlung vorgesehene Tagesordnung zu enthalten.

(6) Eine auf der Tagesordnung nicht vorgesehene Frage muss in der Mitgliederversammlung nur behandelt und gegebenenfalls einer Beschlussfassung zugeführt werden, wenn dem Vorstand mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin ein entsprechender schriftlicher und unterzeichneter Antrag zugegangen ist. Der Vorstand hat die Mitglieder über eine solche zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzte Frage schnellstens zu unterrichten.

(7) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung eine Niederschrift durch zwei von der Versammlung gewählte Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Protokollführern zu unterschreiben.

 

§ 7a virtuelle Mitgliederversammlung

(1) An Stelle einer Mitgliederversammlung kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies gilt ebenso für die Jahresmitgliederversammlung.

(2) Wird zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten enthalten.

(3) Es ist sicherzustellen, dass den Mitgliedern die Teilnahme mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort möglich ist.

(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen.

(5) Bei der virtuellen Mitgliederversammlung ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die gleichzeitige Stimmabgabe erforderlich. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung.

 

§ 8 Jahresmitgliederversammlung

Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Wahl des Vorsitzenden der Versammlung;

b) Wahl von zwei Protokollführern, die zusammen mit dem Vorsitzenden für das Protokoll verantwortlich sind und es zusammen mit ihm unterzeichnen;

c) Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses;

d) Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde;

e) Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit und Verwaltung der Kammer im vergangenen Geschäftsjahr;

f) Bericht des Rechnungsprüfers und Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr;

g) Festsetzung der Anzahl der Vorstandsmitglieder;

h) Wahl des Präsidenten der Kammer und der übrigen Mitglieder des Vorstands (auf § 12 Abs. 2 wird verwiesen);

i) Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreter;

j) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Geschäftsjahr.

 

§ 9 Beschlussfassung

(1) Die Abstimmung in Mitgliederversammlungen erfolgt offen. Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der in §§ 16, 17 erwähnten Fälle der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Wahlen zu § 8 Ziff. a), b), h) und i) haben auf Antrag eines anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmachtserteilung einem anderen Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann für höchstens zehn abwesende Mitglieder stimmen.

(4) Juristische Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist.

 

§ 10 Wahlausschuss

(1) Dem Wahlausschuss obliegt die Aufgabe, die Wahlen zum Präsidenten der Kammer, zum Vorstand und zu anderen Organen der Kammer vorzubereiten, zu leiten, das Wahlergebnis festzustellen und bekanntzugeben. Insbesondere prüft er dabei die Stimmberechtigung der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 3 und 4 und vermerkt ihre Teilnahme an der Wahl

(2) Der Wahlausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

(3) Die Kandidatur als Wahlausschussmitglied kann von jedem Mitglied mindestens sechs Wochen vor der Wahl beim Vorstand angemeldet werden. Ein Wahlausschussmitglied soll nicht zugleich auch einem anderen Vereinsorgan angehören oder für ein solches Amt kandidieren.

(4) Die Wahl zum Wahlausschuss darf nicht mit den Wahlen zum Präsidenten der Kammer zusammenfallen. Sollte eine außerordentliche Wahl zum Präsidenten der Kammer mit der ordentlichen Wahl zum Wahlausschuss zusammenfallen, findet die Wahl zum Wahlausschuss nicht statt. In diesem Fall bleibt der bisherige Wahlausschuss im Amt, jedoch höchstens für die Dauer eines weiteren Jahres, innerhalb dessen ein neuer Wahlausschuss gewählt werden muss.

 

§ 11 Gesetzliche Vertretung

(1) Die Kammer wird von jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten und einem bis drei Vizepräsidenten.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer, der gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes ist, und weiteren mindestens 10, jedoch höchstens 25 Mitgliedern.

(2) Der Präsident der Kammer und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Jahresmitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder scheidet jedes Jahr aus dem Vorstand aus. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(3) Der Vorstand bestimmt unter Wahrung der Befugnisse der Mitgliederversammlung die Richtlinien der Kammer. Er kann für sich selbst eine Geschäftsordnung aufstellen.

(4) Der Vorstand bestellt alljährlich aus seiner Mitte einen, höchstens jedoch drei Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsident(en) bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und § 11 der Satzung.

(5) Der Vorstand kann aus seiner Mitte für besondere Aufgaben oder Aufgabenkreise Ausschüsse bilden und ihnen für diese Aufgaben seine Befugnisse übertragen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.

(8) Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes sind spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. In besonders dringenden Fällen ist der Präsident berechtigt, diese Frist auf 6 Tage zu verkürzen oder schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail, Telefon oder Video abstimmen zu lassen.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

Für die Prüfung der Verwaltung des Vorstandes und der Rechnungslegung der Kammer wird ein Rechnungsprüfer und ein stellvertretender Rechnungsprüfer gewählt. Der Rechnungsprüfer und der Stellvertreter muss im Königreich Schweden oder in der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sein.

 

§ 14 Rechnungslegung

Der Jahresabschluss ist vom geschäftsführenden Vorstand spätestens zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen und dem Rechnungsprüfer zu übergeben, der seinerseits bis zum 30. April ein schriftliches Gutachten abgibt, in welchem er die Entlastung des Vorstands empfiehlt oder davon abrät.

 

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind vom Vorstand zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 16 Auflösung

(1) Ein Beschluss zur Auflösung der Kammer ist nur gültig, wenn nach Behandlung eines entsprechenden Antrags im Vorstand ein dahingehender Beschluss mit Zweidrittelmehrheit von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen gefasst wird, deren erste eine Jahresmitgliederversammlung ist.

(2) Bei Auflösung der Kammer wird nach Begleichung ihrer Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen einer entsprechenden schwedischen Institution im Königreich Schweden oder in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Schwedischen Außenwirtschaftsrat übertragen mit der Auflage, es für solche Zwecke zu verwenden, die den Aufgaben der aufgelösten Kammer nicht widersprechen.

 

§ 17 Schwedische Fassung

Der deutsche Wortlaut der Satzung ist rechtsverbindlich, die Übersetzung in die schwedische Sprache dient hingegen lediglich dem rascheren Verständnis.

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