07.01.10

Neue Regeln bei der Umsatzsteuer 

Seit dem 1.1.2010 wird die Umsatzsteuer für Dienstleistungen zwischen europäischen Unternehmen in der Regel an dem Ort erhoben, an dem der Kunde ansässig ist. 

Die Neuregelung der so genannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie soll Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU durch unterschiedlich hohe Umsatzsteuersätze vermeiden helfen. Künftig wird die Umsatzsteuer für Dienstleistungen zwischen Unternehmen an dem Ort fällig, an dem der Kunde ansässig ist. Bislang wurde sie im Land des Erbringers erhoben. Dies bedeutet, dass Rechnungen an Kunden im EU-Ausland ohne Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer ausgewiesen werden bzw. ausländische Dienstleister lediglich den Rechnungs-Netto-Betrag erhalten, während die Mehrwertsteuer an die inländische Steuerbehörde abzuführen ist.

Ausnahmen zu dieser Ortsregelung betreffen beispielsweise den Verkauf oder die Erschließung eines Grundstücks, Veranstaltungsleistungen auf Messen und Ausstellungen oder die Personenbeförderung. In diesen Fällen kann die Umsatzsteuer in einem anderen Land fällig werden - und dem Kunden gegebenenfalls zurückerstattet werden.

Für die Rückerstattung gilt ebenfalls ein neues Verfahren: Wurden die Anträge bislang an die Steuerbehörden im Land des Erbringers gestellt, so sind sie jetzt elektronisch an die jeweils eigene Steuerbehörde zu richten, die den Antrag dann weiterleitet. Die Antragsfrist wird um drei Monate bis zum 30. September des Folgejahres verlängert.


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